Bei dem „contrato de arras“ genannten Vorvertrag handelt es sich um ein privates Dokument, mit dem die Vertragsparteien die Reservierung einer Immobilie zu deren An- bzw. Verkauf vereinbaren. In diesem Fall leistet der Käufer eine Vorauszahlung, die Anzahlung genannt wird und deren Höhe einem Prozentsatz des Kaufpreises der Immobilie entspricht. Diese Anzahlung wird später dann beim Kauf von dem für die Eigentumsübertragung vereinbarten Preis in Abzug gebracht. Mit der Zahlung dieser Summe stellt derjenige, der die Immobilie erwerben möchte, seine Absicht klar, dass er mit dem letztendlich zum Erwerb führenden Verfahren fortfahren will. Für den Fall, dass eine der beiden Parteien ihren Teil der Abmachung nicht erfüllt, also, wenn die eine Partei die Wohnung nicht kauft bzw. die andere Partei nicht verkauft, werden Strafen fällig.
Die Regulierung findet sich in Artikel 1454 des spanischen Código Civil (vglb. dem dtsch. BGB), in dem es heißt: Der Vertrag kann aufgelöst werden, wenn der Käufer sich bereit erklärt, die Anzahlung zu verlieren, oder der Verkäufer sich bereit erklärt, diese in doppeltem Umfang zurückzuzahlen. Mit anderen Worten, im Falle der Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarung hat der Verkäufer eine Strafe in doppelter Höhe zu zahlen. Auch kann Artikel 1152 desselben Gesetzes herangezogen werden: Im Fall der Nichterfüllung tritt die Vertragsstrafe an die Stelle von Schadensersatz und Bezahlung von Zinsen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.